Dieselfahrverbote – Am 22. Februar Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Düsseldorf hat das Recht und die Pflicht, Verkehrsbeschränkungen zu verhängen, um den Feinstaubgrenzwert zu erreichen. Sagt jedenfalls das dortige Verwaltungsgericht. Dagegen wehrt sich das Land NRW mit einer Sprungrevision.

Das Urteil hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erstritten. Die DUH stufte den vom Land NRW für Düsseldorf erlassenen Luftreinhalteplan als zu lax ein. So sei zum Beispiel weder die Nachrüstung von Linienbussen mit SRCT-Filtern noch ein Gratis-ÖPNV vorgesehen worden, um die Feinstaubemissionen des (Diesel-)Verkehrs spürbar abzusenken.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass die Kommune nicht auf den Bund warten muss, um ein Dieselfahrverbot zu verhängen und so den NOx-Grenzwert einzuhalten. Denn Fahrverbote seien im Bundesrecht schon längst geregelt: in der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und der StVO (Verkehrszeichen 251, Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge). Erforderliche Ausnahmen, z.B. für Linienbusse, könnten ebenfalls rechtlich eindeutig festgelegt werden.

Das Land NRW hatte Fahrverbotszonen aus juristischen wie praktischen Argumenten abgelehnt. Zudem lehnte die (damals noch rot-grüne) Landesregierung es ab, einen Gratis-ÖPNV im Luftreinhalteplan zu verankern. Zur Begründung hieß es, Vorgaben grundsätzlicher Art an die ÖPNV-Aufgabenträger stießen an die Grenzen des Tarifrechts des § 39 PBefG.

Für die künftige Diskussion um Dieselfahrverbote in NOx-belasteten Städten ist das Verfahren von großer Bedeutung.

Fundstelle: BVerwG, Verhandlung am 22.02.2018, Az. 7 C 26.16, Vorinstanz: VG Düsseldorf 3 K
7695/15. (msa/NaNa Brief)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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