Gericht stoppt Campus-Bahn

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat über zwei von vier Klagen gegen die Straßenbahn ins Neuenheimer Feld in Heidelberg entschieden und den bestehenden Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe aufgehoben.

Die „Campus-Bahn“ hatte mit einer zweigleisigen Strecke von 2,5 km Länge und fünf neuen Haltestellen von der Jahnstraße ausgehend das Gelände der Universität und weiterer Klinik- und Forschungseinrichtungen im Neuenheimer Feld so umrunden sollen, dass sie bei der Haltestelle Geowissenschaften/Technologiepark nahe dem Hauptzugang zum Campus wieder auf die Bestandsstrecke getroffen wäre. Vorhabenträgerin ist die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (RNV).

Die Ruprechts-Karls-Universität Heidelberg und die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. München hatten gegen den Planfeststellungsbeschluss beim Verwaltungsgericht Baden-Württemberg in Mannheim Klage erhoben. Der VGH ordnete Ende 2014 die aufschiebende Wirkung der Klagen an. Im Anschluss daran hat das Regierungspräsidium Karlsruhe auf Antrag der beigeladenen Vorhabenträgerin am 27. Januar 2016 einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss erlassen, der die Verlegung eines Teils der Trasse nach Süden, den abschnittsweise stromlosen Betrieb der Bahnen und die besondere erschütterungsarme Lagerung der Schienen nach einem besonderen Verfahren vorsieht.

Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der Urteilsverkündung ausgeführt, beide Klagen seien zulässig. Insbesondere seien die Kläger klagebefugt. Während die Universität geltend machen könne, in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Forschungsfreiheit verletzt zu sein, könne sich die Max-Planck-Gesellschaft auf eine Verletzung in ihrem grundrechtlich geschützten Erbbaurecht berufen.

Die Klagen seien auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses sei aufzuheben, da er an erheblichen Mängeln leide, die weder durch Planergänzung noch in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten. Die Belange der Kläger – insbesondere der Belang der Universität, von für ihre Forschungseinrichtungen nachteiligen Wirkungen des Straßenbahnvorhabens möglichst verschont zu bleiben – seien bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium habe die Belange der Universität bereits bei der Prüfung der in Betracht kommenden Planungsalternativen nicht ausreichend in den Blick genommen. Auch sei übersehen worden, dass der nach wie vor wirksame Bebauungsplan „Neues Universitätsgebiet“ vom 28. Juli 1960 dem Vorhaben entgegenstehe, da dieser keine öffentlichen Verkehrsflächen in diesem Sondergebiet vorsehe. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.

„Wir werden nun mit dem Gemeinderat den weiteren Weg besprechen“, erklärte Heidelbergs Oberbürgermeister Eckart Würzner. „Nach meiner Überzeugung ist damit die Straßenbahn ins Neuenheimer Feld auf absehbare Zeit gestorben.“ Das Regierungspräsidium Karlsruhe erklärte, sich nach Vorliegen der Entscheidungsgründe, eingehend mit der aus seiner Sicht „unverständlichen Entscheidung“ auseinandersetzen und die Einlegung von Rechtsmitteln prüfen zu wollen. Die Universität betonte, dass sich ihre Einwände nicht grundsätzlich gegen eine Straßenbahn ins Neuenheimer Feld richteten, sondern gegen die geplante Führung und Ausgestaltung der Trasse. (NaNa / FM/mab)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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