Stuttgart 21 am 28. Juni vor dem Bundesverwaltungsgericht

Müssen die oberirdischen Gleisanlagen im Stuttgarter Hautbahnhof im öffentlichen Verkehrsinteresse und im Interesse des Wettbewerbs auch dann noch erhalten werden, wenn die DB den Untergrundbahnhof in Betrieb nimmt? Diesen Streit verhandeln nun Bundesrichter.

Von einer Erhaltungspflicht geht die Stuttgarter Netz AG aus. Nach ihrer Auffassung hat es das Eisenbahn­Bundesamt (EBA) unterlassen, ein Stilllegungsverfahren durchzuführen. Doch im Jahr 2016 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem EBA Recht gegeben: Wenn in § 11 AEG von „Bahnhof“ und „Strecke“ die Rede sei, gehe es nicht um konkrete eisenbahntechnische Anlagen, sondern um Zusteigepunkte entlang einer Verbindung. All dies aber sei auch nach Realisierung von Stuttgart 21 (S21) gegeben, weswegen ein Stilllegungsverfahren überflüssig sei.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung der Sprungrevision auf den 28. Juni terminiert.

Der Stuttgarter Netz AG, vertreten von der Düsseldorfer Kanzlei Orth & Kluth, geht es nach eigenem Bekunden nicht darum, S21 zu verhindern. Vielmehr wolle man den heutigen Kopfbahnhof und sein Gleisvorfeld zusätzlich erhalten, wenigstens teilweise. Es gehe darum, SPNV-­Betreibern, die mit ihren Fahrzeugen die strengen Auflagen des Tunnelbetriebs nicht erfüllen können, eine Alternative zu bieten.

Dabei hat man auch Ausschreibungsverkehre im Blick. „Für den vom Land bestellten Metropolexpress werden die Kapazitäten im Tiefbahnhof in der Hauptverkehrszeit nicht ausreichen“, ist die Stuttgarter Netze AG überzeugt. Der Verkauf des Gleisvorfeldes für städtebauliche Projekte ist aber ein bedeutender Baustein für die Finanzierung von S21.
Fundstellen: Az. BVerwG 3 C 21.16, Vorinstanz: VG Stuttgart, 13 K 2947/12. (msa/NaNa Brief)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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