Verkehrsrecht und Gefahrenabwehr stechen Liniengenehmigung aus

Flixbus hat nun auch im Hauptverfahren gegen die Stadt Köln verloren. Die Sperrung der beiden innerstädtischen Fernbushalte und ihre Verlegung an den Flughafen war rechtmäßig, sagt das Kölner Verwaltungsgericht.

Flixbus und ein weiteres Unternehmen pochten auf die Bestandskraft ihrer Genehmigungen nach § 42 PBefG. Das Verwaltungsgericht Köln urteilte nun aber, dass diese behördlichen Zusagen sich an den verkehrsrechtlichen Vorgaben orientieren müssen.

An beiden Haltepunkten, so das Gericht weiter, hätten erhebliche Verkehrsgefahren vorgelegen. Die Sperrung sei daher rechtmäßig erfolgt. Zudem stufte das Gericht den Ersatzhalt am Flughafen als eine „angemessene Alternative“ ein, namentlich wegen seiner sehr guten ÖPNV-Anbindung, vor allem ins Stadtzentrum. Die Fernbusbetreiber hatten den Halt als für die Kunden „nicht zumutbar“ bezeichnet. Nach ihrer Auffassung gingen die behaupteten Verkehrsgefahren auch nicht von den Fernbussen aus, sondern allgemein vom Verkehr. Bereits im Eilverfahren hatte Flixbus eine Niederlage kassiert. Auf die neue Haltestellensituation hat der Marktführer zweifach reagiert: Betrieblich werden nun die Haltestellen Köln Nord (in Leverkusen), Köln Süd (am Airport) und Köln Ost (in Bergisch Gladbach-Refrath) bedient.

Vertrieblich wiederum gibt es seit dem 12. September 2016 ein VRS-Kombiticket als Zu-/Abbringer zwischen Köln und „Köln Nord“ bzw. Leverkusen. Das Kombiticket ist kürzlich auf die neue Filiale Flixtrain übergeleitet worden.
Fundstellen: VG Köln, Az. 18 K 6887/15 und 18 K 6888/15, Urteile vom 25. August 2017, nicht rechtskräftig (Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Münster möglich). (msa/NaNa Brief)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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