Zehnprozentige Abbestellung für Direktvergabe unschädlich

Die Zucht von Meeresfischen hat die Völklinger Stadtwerke arg gebeutelt. Zum Jahresbeginn musste ihr Verkehrsbetrieb VVB sein Angebot abermals drastisch kürzen. Ein Mitbewerber wollte daraufhin einen eigenwirtschaftlichen Antrag nachschieben. Doch die Vergabekammer Saarbrücken entschied gegen ihn und erklärte stattdessen die alte Betrauung und Direktvergabe für unverändert gültig. Ihr Beschluss ist rechtskräftig. Die Privaten hatten ursprünglich ein Musterverfahren angestrebt.

Die Angreifer der Direktvergabe haben darauf verzichtet, gegen den für sie ungünstigen Spruch vor das OLG Saarbrücken zu ziehen. Damit gebe es nun den gerichtlichen Hinweis, dass im Rahmen eines laufenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) Abbestellungen im Umfang von 10,5 % erfolgen dürften, sagte Dieter Marszalek von PWC Legal. Der Rechtsanwalt hielt am 20. September in Leinfelden-Echterdingen für die VDV-Akademie einen Vortrag. Darin ermunterte er die kommunale Seite, in ÖDA maximale Flexibilität zu verankern. In diesem Zusammenhang wies Marszalek in allgemeiner Form auf einen neuen Beschluss der Saarbrücker Vergabekammer hin, ohne die Parteien oder Details zu benennen. Nur so viel ließ er durchblicken: PWC Legal hatte die Kommune vertreten.

Recherchen des „NaNa-Briefes“ haben nun ergeben: Die Vergabeprüfung richtete sich gegen die Mittelstadt Völklingen/Saar. Ihr Querverbundsunternehmen Völklinger Verkehrsbetriebe (VVB) war beigeladen. Zeitlicher Ausgangspunkt der Vergabeprüfung ist der 6. Oktober 2016. An diesem Tag behandelte der Stadtrat unter TOP 6 den neuen VVB-Fahrplan. Das zu Anfang 2015 schon einmal stark eingekürzte Angebot sollte Anfang 2017 ein weiteres Mal schrumpfen. Zur Debatte standen 10,5 % oder 100.000 Fahrplankilometer, was die Kosten um etwa 250.000 EUR senken sollte.

Ein privater Mitbewerber prüfte daraufhin den neuen Fahrplan und befand: Für ein Unternehmen seiner Größenordnung war das ab Januar 2017 gültige Angebot „leistbar“. Über die Vergabekammer versuchte er nun, eine neue Vorabbekanntmachung durchzusetzen, inklusive Zeitfenster für einen Gegenantrag. Bereits vor der Vergabeprüfung hatte die Mittelstandskooperation Saar-mobil den VVB mit einem eigenwirtschaftlichen Gegenantrag gedroht. Hintergrund der Völklinger Angebotskürzung ist der Fischzuchtskandal. Seinetwegen schrammten die Stadtwerke hauchscharf an der Insolvenz vorbei und müssen seit Jahren sparen. Auch die Verkehrssparte muss ihren Restrukturierungsbeitrag leisten.

Infolge des ab Januar 2017 reduzierten Fahrplans mussten etliche Rechtsakte ergänzt werden: die VVB-Betrauung 2009 bis 2023, ebenso die ab 2014 wirksame Direktvergabe. Der ÖDA 2015 wurde in einen „ÖDA ab 2017“ umgewandelt. Auch die erst zum 1. April 2016 erneuerten Liniengenehmigungen mussten angepasst werden.

Die deutliche Angebotskürzung um 10,5 % ab Januar 2017 stufte der private Wettbewerber nun als eine „wesentliche Vertragsänderung“ ein. Er berief sich auf die EuGH-Urteile C-454/06 und C-91/08 oder den Beschluss des OLG Düsseldorf VII Verg 20/11. Demnach sei in derartigen Fällen eine Neuvergabe im Wettbewerb zwingend. Dies aber sei in Völklingen widerrechtlich unterblieben. Weder sei eine neue europaweite Vorabbekanntmachung noch ein Aufruf zur Stellung eigenwirtschaftlicher Anträge erfolgt. Der Beschwerdeführer traute sich zu, das aktuelle Leistungsvolumen nun eigenwirtschaftlich zu erbringen. Die Vergabekammer des Saarlandes (VK Saarbrücken) ließ sich von den Argumenten jedoch nicht überzeugen: Die Fahrplanreduktionen zum 1. Januar 2017 um 10,5 % „beinhalten keine wesentliche Vertragsänderung und waren daher ohne Neuvergabe zulässig“, lautete ihr Spruch. (msa/NaNa Brief)

Den gesamten Beitrag lesen Abonnenten im NaNa Brief 39+40/17 vom 26.09.2017.

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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