Saarlouis – Saar-Mobil hält an eigenwirtschaftlichem Antrag fest

Geschäftsführer Hans Gassert hält den eigenen Antrag im Linienbündel 1 für verkehrlich überlegen und die Kritik des Aufgabenträgers an der Auskömmlichkeit für unbegründet, wie er auf Rückfrage sagte.

Saar-Mobil hat nach Aussagen des Mitinhabers und Geschäftsführers Gassert das zur Neuvergabe anstehende Linienbündel komplett überplant und dabei maßgebliche verkehrliche Verbesserungen erreicht. So werde man den Verkehrsbedürfnissen und der Zielsetzung des Nahverkehrsplanes besser gerecht, sagte Gassert dem „NaNa-Brief“ am Rande des BDO-Fastenfischessens.

Laut Saar-Mobil bedeutet das eigene Angebot für die Kunden in den Außenbereichen des Liniennetzes (also im Saargau, in Reisbach, Schwarzenholz und Düppenweiler) „erhebliche Angebotsverbesserungen“. Im Unterschied zu den Mittelständlern habe die kreiseigene KVS hingegen im Wesentlichen ihr bestehendes Angebot weitergeschrieben.

Auch die Auskömmlichkeit des eigenen Antrages hält Saar-Mobil-Chef Gassert für gegeben – anders als der Landkreis. Der hatte argumentiert, dass ein von den Mittelständlern einkalkulierter Ausgleich von etwa 800.000 EUR ihm selbst und nicht den Verkehrsunternehmen zustehe und dass daher beide eigenwirtschaftlichen Anträge, also auch derjenige der KVS, durch die PBefG-Genehmigungsbehörde abzulehnen seien.

Bei den fraglichen Mitteln handelt es sich um die neue ÖPNV-Pauschale, die das Land an die Aufgabenträger zahlt. Rechtsgrundlage dafür ist das zum Jahresbeginn novellierte saarländische ÖPNV-Gesetz. In § 15 bestimmt es insgesamt 8 Mio. EUR jährlich „zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, insbesondere für die Bereitstellung der Betriebsleistungen zur Beförderung von Auszubildenden und die vergünstigte Beförderung von Studierenden im Rahmen des Semestertickets“. Dem Landkreis stehen davon etwa 1,2 Mio. EUR zu. Auf Linienbündel 1, das größere der beiden, entfallen dabei etwa 800.000 EUR.

Diese Mittel wurden im Rahmen der 45a-Bundesregelung bislang direkt an die Verkehrsunternehmen gezahlt. Für Gassert ändert dies aber nichts am Rechtsanspruch des Verkehrsunternehmens auf diese Ausgleichsmittel.  Sie müssten nun eben vom Aufgabenträger diskriminierungsfrei an den Genehmigungsinhaber durchgereicht werden. (msa / NaNa Brief)

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Artikel Redaktion Bus&Bahn
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