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Neue Richtlinien für bayerische ÖPNV- und Busförderung amtlich veröffentlicht

Im Abschnitt Fahrzeugförderung heißt es unter anderem: „Das Personenbeförderungsgesetz (insbesondere § 8 Abs. 3 PBefG) und Nahverkehrspläne oder gleichwertige Pläne sind zu beachten.“ Bei abweichenden Fahrzeugstandards müsse das Verkehrsunternehmen dem Aufgabenträger eine Stellungnahme zum Zuwendungsantrag vorlegen. Weiter werden die Verkehrsunternehmen verpflichtet, Vorteile aus der Busförderung bei ihren Tariferhöhungsanträgen „kostenmindernd zu berücksichtigen“.

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Artikel Redaktion Bus&Bahn
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