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OLG München: Lindau muss nicht ausschreiben, aber EU-Direktvergaberichtlinien einhalten

Das Oberlandesgericht München (OLG München) entschied zwar, dass die Direktvergabe „wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2e VO EG Nr.1370/2007 unwirksam ist und die Antragstellerin (Regionalbus Augsburg (RBA)) insoweit in ihren Rechten verletzt ist“. Allerdings schloss das Gericht sich nicht der Meinung der Vergabekammer an, dies bedeute, dass ein förmliches Vergabeverfahren eingeleitet werden müsse. Der Stadt Lindau wird vielmehr aufgegeben, bei der geplanten Direktvergabe (EU-Amtsblatt 2009/S 201-289432) „die Anforderungen des Art. 5 Abs. 2e VO EG Nr. 1370/2007 durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen“. Den Nachprüfungsantrag des RBA und die sofortige Beschwerde der Stadt Lindau wies das Gericht zurück.

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Artikel Redaktion Bus&Bahn
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