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Pyrrhussieg vor dem BVerwG

Gut ein Jahr vor Ende der achtjährigen Laufzeit hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) letztinstanzlich zum ersten Genehmigungswettbewerb nach dem „Wittenberger Modell“ geurteilt.
Die Altbetreiber Scalar und Heinrich (Oranienbaum) konnten sich dabei mit ihrem Argument durchsetzen, dass die von Vetter NWB angebotenen Anrufbusse 2006/07 nach dem damals gültigen PBefG als Linienverkehr nicht genehmigungsfähig waren, mithin auch nicht in die Bewertungsmatrix einfließen durften.
Die Anrufbusse fuhren zeitunabhängig und über die Grenzen der Linienbündel. Nach Auffassung der Richter fehlten damit die vom PBefG für einen Linienverkehr geforderten „bestimmten“ Ausgangs- und Endpunkte. Deswegen schied eine Genehmigung nach § 42 aus.
Wegen ihrer großen Zahl konnten die Vetter’schen Anrufbusse auch nicht als „besonders gelagerte Einzelfälle“ angesehen werden, für die § 2 (6) PBefG a.F. eine Genehmigung ermöglicht hätte.
Deswegen muss der Landkreis Wittenberg – diesmal in seiner Eigenschaft als PBefG-Genehmigungsbehörde – neu entscheiden.
Dabei muss die Behörde die seit dem 1. Januar gültige neue Rechtslage zugrunde legen. „Das Einzelfallerfordernis ist in der neuen Gesetzeslage entfallen“, erläuterte die Pressesprecherin des BVerwG, Renate Philipp.
Lothar Fiedler von der Bremer Kanzlei BBG & Partner weist darauf hin, dass das Gericht in Sachen Altunternehmerprivileg seine Auffassung bekräftigte, dass dieses nur bei nahezu gleichwertigen Anträgen den Ausschlag geben dürfe. Der Rechtsanwalt vertrat den Neuen Wittenberger Busverkehr (NWB) von Vetter. 

Artikel Redaktion Bus&Bahn
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