Abermals herber Rückschlag für geplante RVK-Direktvergaben

Ein Kreis muss auf den internen Betreiber wie auf eine eigene Dienststelle durchgreifen können, eine weiche gemeinsame Kontrolle genügt nicht. Auch gilt ein strenges Örtlichkeitsprinzip. Beides hat die Kölner Vergabekammer jetzt in zwei Entscheidungen festgestellt – und sich damit ausdrücklich in Widerspruch zu jenen Auslegungsvorschlägen gesetzt, die das OLG Düsseldorf an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) übermittelt hat.

Wieder einmal geht es um die Auslegung der EU-Verordnung 1370/07, und wieder einmal geht es um den Regionalverkehr Köln (RVK). Doch der Fall ist auch für andere Kommunalunternehmen mit mehreren Gesellschaftern und für Verkehrsverbünde bedeutsam.

Beim RVK gibt es acht gleichberechtigte Gesellschafter, jeder mit 12,5 % Gewicht. Will ein Aufgabenträger den RVK in seinem Kreisgebiet direkt beauftragen, darf er in der RVK-Gesellschafterversammlung anschließend allein über die diesbezüglichen Vertragsdetails abstimmen. Mit diesem neuen Passus im RVK-Gesellschaftervertrag soll der geforderte Durchgriff „wie auf eine eigene Behörde“ sichergestellt werden. Doch Private sehen die engen Vorgaben für Direktvergaben an interne Betreiber verletzt. Diesmal hat sich Rhenus Veniro gegen die geplante Direktvergabe im Kreis Euskirchen gewandt. Und die mittelständischen Verkehrsbetriebe Hüttebräucker haben die geplante Direktvergabe im Rheinisch-Bergischen Kreis (Bergisch Gladbach) angegriffen. „Da ist kein Durchgriff“, argumentieren sie, dabei unterstützt von dem Düsseldorfer Vergabeanwalt Clemens Antweiler (Kanzlei RWP). Rhenus Veniro und Hüttebräucker bemängeln außerdem, dass der RVK als interner Betreiber sich nicht auf das betreffende Kreisgebiet beschränkt, sondern auch in anderen Kreisen sowie in vier sog. „Stadtbusstädten“ fährt.

Die Vergabekammer gibt diesen Kritikpunkten nun Recht: Wenn die jeweiligen Aufgabenträger, jeder solo vergibt, dann müsse auch jeder für sich die Bedingungen der EU-Verordnung 1370/07 erfüllen. Damit festigt die VK Köln ihre bisherige Spruchpraxis zum RVK, die sie etwa im Zusammenhang mit der geplanten Direktvergabe des Stadtverkehrs Euskirchen ausformulierte.

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) als nächste Instanz neigt dagegen in Teilen der Auffassung der Aufgabenträger/RVK-Gesellschafter zu. Die Bremer Kanzlei BBG & Partner hat für sie die Argumentation entwickelt, dass der einzelne Aufgabenträger zwar solo vergibt, aber die gemeinsame Kontrolle ausreicht. Außerdem sei es unschädlich, wenn der RVK als Gemeinschaftsunternehmen zwar in diversen Kreisen unterwegs sei, aber dabei das Gebiet seiner Gesellschafter nicht verlasse.

Dem OLG Düsseldorf schien das plausibel, aber man war sich doch nicht sicher, und deswegen hat man sich zur Klärung an den EuGH gewandt. Dabei haben die Düsseldorfer Richter ihren Luxemburger Kollegen Formulierungsvorschläge mitgegeben, die eine kommunalfreundliche Auslegung der Zweifelsfragen beinhalten. Das Bemerkenswerte an der neuen Kölner Entscheidung ist nun, dass sie diesen Auffassungen an mehreren Stellen widerspricht, und zwar ausdrücklich und heftig. Das dürfte im EuGH-Verfahren nicht ohne Wirkung bleiben.

Wenn der Düsseldorfer Vergabesenat das laxere Kontrollkriterium der allgemeinen Inhousevergaben auch auf Inhousevergaben im ÖPNV anwenden will, so widerspricht dem nach Auffassung der Kölner Vergabekammer der „eindeutige Wortlaut“ des Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 1370/07. Dort werde eine gemeinsame Kontrolle für den Fall, dass nur ein einzelner Aufgabenträger eine Direktvergabe durchführt, noch nicht einmal angedeutet.

Die VK deutet auch einen Ausweg aus dem RVK-Dilemma an: Bildung einer Gruppe von Behörden und gemeinsame Direktvergabe an die gemeinsame Firma. (msa/NaNa Brief)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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