Autonomes Fahren: Verordnung verabschiedet

Der Bundesrat hat am 20. Mai die Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mit der der nationale Rechtsrahmen zum autonomen Fahren vervollständigt wird, verabschiedet.

Die Verordnung regelt im Wesentlichen die Prüfung und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen. Hinzu kommen die Voraussetzungen und das nähere Verfahren zur Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs zum Verkehr eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion auf öffentlichen Straßen. Beinhaltet sind auch ergänzende Regelungen zur Zulassung des Fahrzeugs, detaillierte Regelungen zu den Pflichten der Beteiligten, neue Erprobungsregelungen und Ordnungswidrigkeiten. Im Anhang sind detailliert die technischen Anforderungen an Bau, Beschaffenheit und Ausrüstung für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen aufgeführt.

Neben den technischen Vorschriften ist Kern der Rechtsverordnung die Regelung des Verfahrens über die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion zum Straßenverkehr. Um den Regelbetrieb dieser Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in festgelegten Betriebsbereichen zu ermöglichen, sollen keine singulären technischen Ausnahmegenehmigungen des jeweiligen Bundeslands nötig sein. Daher wurde bereits mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Sommer 2021 ein allgemeingültiges dreistufiges Verfahren vorgegeben, das in der Verordnung im Einzelnen geregelt wird: Im ersten Schritt ist eine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu beantragen. Im nächsten Schritt wird die Genehmigung eines oder mehrerer typgleicher Fahrzeuge für einen festgelegten Betriebsbereich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. Dazu sind die Straßen zu beschreiben, auf denen sich das Fahrzeug später bewegen soll. Die Genehmigung erfolgt in Abstimmung mit der betroffenen Kommune. Schließlich erfolgt die eigentliche Straßenzulassung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und Ausfertigung der Fahrzeugpapiere. Dafür ist zusammenfassend das Vorhandensein der beiden Genehmigungen der vorherigen Stufen (Betriebserlaubnis und Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs) Voraussetzung.

Die Verordnung wird nach dem Bundesrats-Beschluss nun erneut dem Kabinett vorgelegt. Im Anschluss soll sie schnellstmöglich im Bundesgesetzblatt verkündet werden und damit in Kraft treten. (mab)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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