Brandenburg ändert SPNV-Verträge

Über den Rettungsschirm gehen unter anderem Mittel an die ODEG; Foto: Bodo Schulz

Das brandenburgische Infrastrukturministerium hat zur Minderung des Risikos für Betreiber bestellter Zugleistungen als Folge der Covid-19-Pandemie im Amtsblatt der Europäischen Union die Änderung einiger Verkehrsverträge während der Laufzeit für Ausgleichszahlungen innerhalb des ÖPNV-Rettungsschirms bekanntgegeben.

Damit gestaltet das Land nach eigenen Worten für seinen Zuständigkeitsbereich den von Bund und Ländern beschlossenen Rettungsschirm über zwei Mal 2,5 Mrd Euro juristisch aus. Die EU-Kommission hat zwei Phasen verlangt: erstens akute Notlage/ Lockdown ab März, mit außergewöhnlichen Hilfsmaßnahmen und zweitens Erlösausfälle nach dem Hochlauf als Notmaßnahmen im Rahmen des üblichen Instrumentariums (EU-Verordnung 1370/2007).

Konkret handelt es sich um die Verkehrsverträge zum Netz Ostbrandenburg, zur Heidekrautbahn/RB 27 (beide NEB Betriebsgesellschaft mbH), zum Netz Spree-Neiße und zum Netz Stadtbahn (ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH). Hinzu kommen die Verträge zu RE 3 Stralsund/ Schwedt (Oder)–Berlin–Elsterwerda, Netz Stadtbahn und Netz Elbe-Elster (alle DB Regio AG - Regio Nordost). Die Verkehrsgesellschaften tragen nach Maßgabe der Verkehrsverträge bestimmte Absatz- und Erlösrisiken, insbesondere im Rahmen von verkehrsvertraglichen Anreizregelungen, und das Risiko von Zugausfällen sowie Leistungsmängeln. Aufgrund der Pandemie sind die Fahrgastzahlen und damit die Fahrgeldeinnahmen seit Mitte März 2020 deutlich zurückgegangen und es konnten nicht sämtliche Leistungen vertragsgemäß erbracht werden, heißt es vom Land.

Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Pandemie und die mit ihr verbundenen Folgen für die Verkehrsverträge und die auf ihrer Grundlage zu erbringenden Leistungen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Aus diesem Grund soll der Ausgleich der Corona-bedingten Schäden für den Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 erfolgen. Den Ausgleich wollen die Vertragspartner im Rahmen des Nachtrags zu den Betreiberverträgen und nach Maßgabe der Richtlinien des Ministeriums über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Pandemie regeln. („ÖPNVRettungsschirm“). (mab)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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