EuGH-Generalanwalt: Uber bietet einen „gemischten Dienst“, unterliegt also nationaler Verkehrsregulierung

Ist Uber nur ein Portal, bietet also „Dienste der Informationsgesellschaft“ und kann sich mithin auf die EU-Dienstleistungsfreiheit berufen? Oder muss es sich dem jeweiligen nationalen Ordnungsrahmen fügen und als Verkehrsunternehmen anmelden? Über diese Frage muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilen.

Angestoßen hat den Rechtsstreit eine Taxivereinigung aus Barcelona. Für den EuGH ist Generalanwalt Maciej Szpunar der Berichterstatter in diesem Streitfall. In seinem jetzt vorgelegten Schlussantrag sieht der Pole keinen Anhaltspunkt dafür, dass Uber nur eine Vermittlungsplattform wäre. Denn die Plattform brauche zwingend Fahrer, und diese wiederum brauchten Uber, weil ihre Tätigkeit ansonsten nämlich „bedeutungslos“ bliebe. Zudem kontrolliere Uber nicht nur die eigene Leistung, sondern ebenso „die wirtschaftlich relevanten Faktoren der … Beförderungsdienstleistung“. Uber kann sich nach Auffassung des EuGH-Generalanwaltes nicht als Mitfahrzentrale darstellen. Denn bei diesem Modell bestimme der Autobesitzer, von wo nach wo er fährt; bei Uber dagegen verhalte es sich umgekehrt: der Kunde bestimme Start, Weg und Ziel. Aufgrund dessen plädiert Szpunar dafür, Uber als Verkehrsunternehmer einzustufen und damit nationaler Regulierung zu unterwerfen. Der EuGH folgt der Empfehlung in den meisten Fällen. (msa/NaNa Brief)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
Artikel Redaktion Bus&Bahn