Nach Auffassung des Landgerichts Berlin besteht die Problematik, dass mit der Anwendung von § 315 BGB faktisch eine Regulierungsfunktion entfaltet wird, die weder mit der Zuweisung an nur eine Regulierungsbehörde (Art. 30 Abs. 1 Satz 1) vereinbar ist, noch die Entgeltbemessungsgrundsätze der Richtlinie 2001/14/EG hinreichend berücksichtigt. Dabei arbeitet das Landgericht Berlin eine Reihe von formellen und materiellen Erwägungen heraus, die gegen eine Anwendbarkeit sprechen. Soweit der EuGH diese Auffassung bestätigt, wären Klagen nach § 315 BGB ausgeschlossen. Im Entwurf des neuen Eisenbahnregulierungsgesetzes sieht die Bundesregierung vor, dass von der Regulierungsbehörde genehmigte Trassenpreise nicht mehr zivilrechtlich überprüft werden können.
Klagen gegen Trassenpreise gestoppt – EuGH soll entscheiden, ob zivilrechtlich Entgelte geprüft werden dürfen.
https://www.busundbahn.de/nachrichten/politik-recht/detail/news/klagen-gegen-trassenpreise-gestoppt-eugh-soll-entscheiden-ob-zivilrechtlich-entgelte-geprueft-werden-duerfen.html
Klagen gegen Trassenpreise gestoppt – EuGH soll entscheiden, ob zivilrechtlich Entgelte geprüft werden dürfen.
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