OLG Frankfurt zu Trassenmängeln

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sieht in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) 2013 einen umfassenden Haftungsausschluss zu Lasten der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist zugelassen (OLG Frankfurt, 12.03.2020, 16 U 158/18). Dr. Ute Jasper, Dr. Christopher Marx und Dr. Marvin Lederer von der Düsseldorfer Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek ordnen diesen Entscheid ein.

Es gibt eine Vielzahl von Gründen für Zugausfälle. Hierzu gehören unter anderem fehlendes oder erkranktes Personal, defekte Fahrzeuge und eingeschränkt nutzbare Trassen. Personal und Fahrzeuge liegen klar im Verantwortungsbereich des EVU. Für die Trasse schließt das EVU Nutzungsverträge mit dem Infrastrukturbetreiber. Den Infrastrukturbetreiber wollte nun ein EVU wegen Einschränkungen der Trasse in Anspruch nehmen.

Das EVU klagte gegen die DB Netz AG auf Schadensersatz. Es wollte von der DB Netz AG die Minderungen aus seinem Verkehrsvertrag für Verspätungen erstattet bekommen, soweit die Verspätungen auf Infrastrukturmängel zurückzuführen waren. Die Begründung: Die DB Netz AG sei zur rechtzeitigen Bereitstellung der Trassen verpflichtet. Komme sie dieser Pflicht nicht nach, verletze sie eine Vertragspflicht. Das EVU erleide einen Schaden, weil es von dem öffentlichen Auftraggeber nicht den vollen Zuschuss erhalte.

Hierüber entschied nun das OLG Frankfurt: Die DB Netz AG ist verpflichtet, dem EVU die Trassen zu den vereinbarten Zeiten zur Verfügung zu stellen. Werden die Trassenzeiten nicht eingehalten, greifen die vereinbarten Entgeltminderungen der SNB der DB Netz AG. Für das EVU ist dies ein erster Erfolg. Das LG Frankfurt sah keine Pflicht der DB Netz AG, die Trassen pünktlich bereitzustellen.

Auch die DB Netz AG konnte für sich einen wesentlichen Erfolg erzielen: Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Nach dem OLG Frankfurt sind die Vergütungs- und Minderungsregelungen der SNB 2013 abschließend. Für Verspätungen stehen dem EVU nur die Minderungen der SNB 2013 zu, aber keine weiteren Schadensersatzansprüche. Die Minderungen aus den Verkehrsverträgen kann es nicht an die DB Netz AG durchreichen.

Das OLG Frankfurt macht den Weg frei zum BGH. Es hat die Revision zugelassen. Der Rechtsstreit betrifft grundlegende Fragen für den Eisenbahnverkehr in Deutschland. Auch für die Bundesnetzagentur ist der Rechtsstreit von Interesse. Sie prüft die Schienennutzungsbedingungen der DB Netz AG.

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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