Unter den 400 E-Scooter-Modellen gebe es auch sicher zu befördernde, wie das jüngste STUVA-Gutachten (Ausg. 45/15) festgestellt habe. § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbiete die Benachteiligung von „Behinderten“. Zu ihnen zählten neben Behinderten mit Ausweis auch eingeschränkt Gehfähige. Der Kläger Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) erwartet, dass die KVG Kiel E-Scooter bald wieder mitnimmt. Zudem erkennt BSK „eine Signalwirkung auch für die anderen Verkehrsbetriebe“. Fundstelle: OLG Kiel, Beschluss v. 11. Dezember 2015 im Eilverfahren, Az: 1 U 64/15)
OLG Schleswig Holstein – Pauschales E-Scooter-Verbot im Bus ist rechtswidrig
https://www.busundbahn.de/nachrichten/politik-recht/detail/news/olg-schleswig-holstein-pauschales-e-scooter-verbot-im-bus-ist-rechtswidrig.html
OLG Schleswig Holstein – Pauschales E-Scooter-Verbot im Bus ist rechtswidrig
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