Stuttgart 21 – Leipzig ebnet Weg für Rückbau des Kopfbahnhofs

Vor dem BVerwG hat die Stuttgarter Netz AG (SNAG) einen juristischen Punktsieg errungen, im Kern aber eine Niederlage einstecken müssen.

Im Vorfeld hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart geurteilt, die SNAG könne ihr Interesse am Kopfbahnhof in einem Rückbau-Planfeststellungsverfahren geltend machen. Deswegen verweigerten die Richter der ersten Instanz der SNAG den vorbeugenden Rechtsschutz.

Diesen Punkt hat das Bundesverwaltungsgericht nun korrigiert. Nach der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni erging das Urteil, die SNAG habe "ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung, ob die von ihr beanspruchten Anlagen im Rahmen eines Stilllegungsverfahrens Interessenten zur Weiternutzung angeboten werden müssen."

Ein juristischer Punktsieg, gewiss. Doch gleichzeitig wurde die SNAG in ihrem Kernanliegen abgewiesen. Denn die Leipziger Richter urteilten weiter, dass es überhaupt keinen juristischen Grund für ein solches Stilllegungsverfahren gibt. Auch europarechtlich sieht das BVerwG "keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung nicht mehr benötigter Altanlagen". Die Spitze des BVerwG fordert von der Politik eine Personalaufstockung und begründet dies mit immer mehr und immer komplizierteren Fällen, beispielsweise der SNAG-Sprungrevision. (msa/NaNa Brief)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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