TVgG NRW: Jetzt erkennt auch das OLG Düsseldorf die Beschränkung auf den TV-N für rechtswidrig

Die „sofortige Beschwerde“ aus dem Jahr 2013 hat gewirkt: Am 19. Oktober 2015 hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf dem Nahverkehr Paderborn-Höxter (NPH) verboten, für das „Linienbündel 69 – Nachtexpress Paderborn“ den Zuschlag zu erteilen.

In diesem Wettbewerb war DB Bahnbus Hochstift (BBH) zum Bestbieter erklärt worden. Das Unternehmen hatte sich verpflichtet, den TV-N anzuwenden, wie vom NPH in den Ausschreibungsunterlagen gefordert. Die Mittelstandskooperation Go-on wollte hingegen „ihren“ Tarifvertrag, den TV-NWO, anwenden. Deswegen wurde Go-on vom NPH ausgeschlossen.

Dem Aufgabenträger kommt der OLG-Spruch gelegen. Einerseits wollte NPH die Mittelständler im Spiel halten. Andererseits ging es dem Besteller darum, sich nicht dem „kommunalen“ Tarifvertrag (TV-N NRW) auszuliefern.

Doch als kommunale Institution konnte der NPH die Vorgaben des Landesgesetzgebers nicht ignorieren. Deswegen machten die NPH-Vertreter vor Gericht deutlich, dass sie die Go-on-Klage begrüßten (ÖPNV aktuell 3/14).

Auch jetzt betonte die NPH-Anwältin Bettina Werres, dass mit dem jetzt ergangenen Urteil neben dem Kläger auch der Aufgabenträger „zufrieden“ sei.

Das OLG sehe die Beschränkung auf den TV-N nicht durch das Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG NRW) gedeckt, sagte die PWC-Anwältin zu „ÖPNV aktuell“. Der Urteilstenor führe zudem aus, dass die entsprechende Rechtsverordnung (RepTVVO) nicht ausreichend begründet war.

Werres hat den NPH gemeinsam mit ihrem Kollegen Sascha Schaefer vertreten. Der (wegen seiner Weigerung, sich auf den TV-N zu verpflichten) ausgeschlossene Bieter Go-on setzte auf Clemens Antweiler von der Düsseldorfer Kanzlei RWP.

Auch er wertet den Urteilsspruch als Erfolg für seinen Mandanten: „Erfreulicherweise ist das OLG im Ergebnis noch weiter als das Verwaltungsgericht gegangen“, sagte der Rechtsanwalt zu „ÖPNV aktuell“. „Weil die Landesregierung jede Tatsachenermittlung unterlassen hat, ist die RepTVVO nichtig.“ Eine Vorlage zum EuGH oder zum Verfassungsgerichtshof, wie noch vom VG Düsseldorf vorgenommen, hielt der Vergabesenat nicht für erforderlich.

 

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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