EuGH prüft, ob Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Fahrzeugen und Depots möglich ist

Das Arbeitsgericht Cottbus sieht die bislang übliche Definition des Betriebsübergangs als nicht mehr zeitgemäß an. Nun soll der Europäische Gerichtshof den Streit schlichten. Das hat Auswirkungen nicht nur auf die direkt Betroffenen – Altfahrer, Netinera, Rhenus Veniro –, sondern auch auf Dutzende andere Vergabeverfahren, vor allem, wenn ein Personalübergang vorgegeben wird.

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB gewährt den Altbeschäftigten etliche Übergangsrechte. Deswegen scheuen viele Arbeitgeber im Wettbewerb um Bus- wie um Bahnleistungen davor zurück wie der Teufel vor
dem Weihwasser. Sogar konzernintern werden deswegen mitunter neue Firmen gegründet, die sich hüten, Kunden, Personal oder Anlagengüter zu übernehmen.

Diesen Kriterienkatalog hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Basis der Richtlinie 2001/23/EG entwickelt. Denn für einen funktionierenden Binnenmarkt muss auch der Betriebsübergang einigermaßen einheitlich geregelt sein. Doch dieser Kriterienkatalog könnte nach Überzeugung des Arbeitsgerichtes Cottbus überholt sein. Die 11. Kammer, angesiedelt in der Außenstelle Senftenberg, hat jetzt zwei besonders markante Fälle aus einem bunten Strauß von Verfahren nach Brüssel überwiesen. Gefragt wird: Kann ein Betriebsübergang bei der Neuvergabe von Verkehrsdienstleistungen auch dann vorliegen, wenn der Neubetreiber zwar einen wesentlichen Teil der Mitarbeiter beschäftigt, aber keine wesentlichen materiellen Betriebsmittel, wie beispielsweise Busse, übernimmt? Nach der bisherigen EuGH-Rechtsprechung im Verkehrsbereich genügt es nicht, wenn ein Neubetreiber nur Arbeitnehmer übernimmt. Diese Sicht ist aber nach Auffassung der Senftenberger Arbeitsrichterin Lore Seidel „aufgrund der in diesem Bereich eingetretenen Änderungen veraltet und zu überprüfen“. Denn im vorliegenden Fall schied die Übernahme von Produktionsfaktoren wie Busse oder Werkstätten praktisch von vornherein aus. Als einziger wesentlicher Produktionsfaktor blieb also eigentlich nur die Belegschaft übrig. (msa/NaNa Brief)

Den gesamten Beitrag lesen Abonneten im NaNa Brief 17 + 18/18 vom 24.04.2018.

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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