Europarechtliche Unsicherheit bezüglich Direktvergaben klärt sich wohl erst 2019

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 31. Mai 2018 in Luxemburg die Vorlagefragen des OLG Düsseldorf zu geplanten Direktvergaben an RVK verhandelt. Der Generalanwalt hat seinen Schlussantrag für den 13. September 2018 angekündigt, sodass mit einem Urteil frühestens um die Jahreswende, vielleicht auch erst zu Ostern 2019 zu rechnen ist.

Die Nachfragen des Gerichtes drehten sich insbesondere um die erste Vorlagefrage. Hier wollte das OLG Düsseldorf wissen, ob die EU-Verordnung 1370/07 als Lex specialis auch dann anzuwenden sei, wenn keine Dienstleistungskonzession vorliege.

Das hat der "NaNa-Brief" von Vertretern beider Seiten, aber auch von der Beobachterbank erfahren. Damit stellt die Frage, unter welchem Rechtsregime Direktvergaben erlaubt und wie sie zu vollziehen sind, einen Kernpunkt der juristischen Überlegungen dar. Die befragten Personen haben die Vertreter der Kommission in der Verhandlung so verstanden, dass man dort eine Dienstleistungskonzession als Voraussetzung für Direktvergaben nach der EU-Verordnung 1370/07 einstuft. Die Wahrnehmung läuft dann aber auseinander, wo es um den Rückgriff auf das allgemeine Vergaberecht geht, und zwar je nach Interessenlage. Die eine Seite will von der EU-Kommission gehört haben, dass sie Direktvergaben nach dem allgemeinen Vergaberecht (also Inhousevergaben) für schwer vereinbar mit dem ÖPNV hält, weil hier Beihilfen im Spiel seien.

Umgekehrt hat die andere Seite vernommen, dass die EU-Kommission auch ÖPNV-Direktvergaben nach dem
allgemeinen Vergaberecht und damit nach den Inhouseregeln für erlaubt halte. Allerdings müssten hier die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllt sein. In ihrer Empfehlung an den EuGH hat die Kommission jedenfalls ganz klar das Recht des Aufgabenträgers zur Direktvergabe an interne Betreiber gemäß EU-Verordnung 1370/07 an eine Dienstleistungskonzession gebunden.

Das vorlegende OLG Düsseldorf hält es bislang noch für erforderlich, dass deutsche ÖPNV-Direktvergaben beide Bedingungen erfüllen müssen. Wenn der der EuGH in seinem Urteil eine klare Unterscheidung einziehen sollte, könnte dies für Kommunen und ihre Verkehrsunternehmen eine erhebliche Klarstellung bedeuten und die Vorbereitung von Direktvergaben deutlich erleichtern. In welche Richtung es gehen könnte, lässt sich aber frühestens am 13. September 2018 sagen, wenn der Generalanwalt seine Schlussanträge stellt. (msa/NaNa Brief)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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