Nach Genehmigungsfiktion Anspruch auf Genehmigung im Eilverfahren

Der Anspruch auf die Ausstellung von PBefG-Genehmigungen ist auch im Eilverfahren durchsetzbar. Das hat der VGH Mannheim in einem Verfahren entschieden, in dem sich ein Taxiunternehmer auf Genehmigungsfiktion berief.

Für insgesamt 30 Fahrzeuge hatte der Unternehmer die Genehmigungsverlängerung beantragt. In der gesetzlichen Prüffrist von drei Monaten konnte die Behörde darüber aber nicht entscheiden und wollte den Zeitraum verlängern. Dabei teilte sie aber widersprüchliche Daten zum Nachreichen von Unterlagen mit. Nach einem dieser Termine reklamierte der Unternehmer Genehmigungsfiktion. Er begehrte die entsprechenden Verlängerungsurkunden über ein Eilverfahren. Die Behörde aber weigerte sich: Erstens dürfe ein Eilverfahren nicht das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorwegnehmen. Zweitens verbiete ihr § 15 Abs. 4 PBefG, eine Genehmigung mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu behaften. Drittens berief sich die Behörde auf ihr Recht, offensichtliche Fehler jederzeit zu berichtigen.

Dem folgte das oberste Verwaltungsgericht in Baden-Württemberg nicht. Vielmehr verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim jetzt die Behörde, den Eintritt der Genehmigungsfiktion im Eilverfahren festzustellen. Das wurde damit begründet, dass ein Fehler im Bescheid nur dann berichtigt werden dürfe, wenn er allen Beteiligten sozusagen ins Auge springen musste. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Außerdem dürfe eine Genehmigung sehr wohl im Eilverfahren erteilt werden, wenn der Anspruch – wie hier – darauf offensichtlich ist. Wann und wie Genehmigungsfiktion eintritt, spielt auch im Streit um das "Linienbündel Esslingen 1" eine Rolle. Fundstelle: VGH, Beschluss vom 30. Juli 2018, Az. 9 S 1272/18. (msa/NaNa Brief)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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