Streit um Rosinenpickerei und Bündelzuschnitt-Kompetenz

Reicht die Berufsfreiheit so weit, dass der Busunternehmer aus eigener Initiative Linienbündel vergrößern darf, um sie eigenwirtschaftlich zu bedienen? Die Frage, ob darin eine neue Form der Rosinenpickerei zu sehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am vergangenen Dienstag verhandelt. Dabei ging es auch um die Frage, was mehr zählt: die Vorabbekanntmachung oder der Nahverkehrsplan.

Der Senat ließ dabei durchblicken, dass die Berufungsklage von Bottenschein und Reinalter gegen das Regierungspräsidium Tübingen wenig Erfolgsaussicht hätte. Der Rechtsanwalt der beiden Busunternehmer, Sebastian Roling, appellierte an die drei Berufsrichter, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache von vornherein die Revision zuzulassen. Andernfalls sei eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht denkbar, um doch noch eine Revision zu erreichen.

Der Landkreis Biberach fährt einen mittelstandsfreundlichen ÖPNV-Kurs. Konnte ein Unternehmer (s)eine Linie eigenwirtschaftlich weiterbedienen, wurde sie aus dem zur Ausschreibung vorgesehenen Linienbündel herausgelöst. Im Ergebnis wurden nur gemeinwirtschaftliche Leistungen zusammengefasst und in den Wettbewerb gegeben.

Im Streitfall geht es um das Linienbündel Laupheim während der Laufzeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2025. Sowohl Reinalter als auch Bottenschein, aber auch die beigeladene Ulmer DB-Tochter Regionalverkehr Alb-Bodensee (RAB) hatten die vom Aufgabenträger gebotene Chance genutzt und jeweils eine Linie eigenwirtschaftlich beantragt. In der Vorabbekanntmachung standen daher nur noch die sieben zuschussbedürftigen Linien. Reinalter kalkulierte noch einmal nach: Eine weitere Linie könne er nun doch eigenwirtschaftlich bedienen. Der Landkreis kam ihm entgegen, änderte die Vorabbekanntmachung ab. Sie enthielt nun nur noch sechs gemeinwirtschaftliche Verkehre. (msa/NaNa Brief)

Den gesamten Beitrag lesen Abonnenten im NaNa Brief 29/18 vom 17.7.2018.

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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