Dagegen hatte ein Privatunternehmen geklagt. Nach Auffassung des OLG steht es einer Kommune frei, ihren ÖPNV mit eigenen Beteiligungsgesellschaften zu organisieren. Private Verkehrsunternehmen können außerhalb tatsächlich eigenwirtschaftlicher Angebote keinen Wettbewerb bei der Auftragsvergabe erzwingen. (jb)