Fürth: S-Bahn-Pläne rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat in erster und letzter Instanz den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) für das Vorhaben Ausbaustrecke Nürnberg–Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord, vom 30. Januar 2014 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Damit hatten die Klagen der Stadt Fürth, weiterer Grundeigentümer und einer Naturschutzvereinigung Erfolg. Das Gericht hat Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt und aus einer Reihe von Gründen auch die Abwägung der beiden Trassenalternativen beanstandet.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen Naturschutzrecht. So seien die für den Verlust von Brutrevieren vorgesehenen Ausgleichsflächen unter anderem wegen ihrer Nähe zu den Verkehrswegen zu einem großen Teil nicht geeignet. Ein Grund dafür, die Wertigkeit der für die S-Bahn-Trasse benötigten Ackerflächen bei der Berechnung des naturschutzrechtlichen Ausgleichsbedarfs geringer zu bewerten als in einer Vereinbarung für das gesamte VDE Nr. 8 und im Umwelt-Leitfaden des EBA vorgesehen, sei nicht ersichtlich. Zudem hätten auch indirekte Beeinträchtigungen der Ackerflächen etwa durch Trennwirkungen und "Verlärmung" berücksichtigt werden müssen. In wasserrechtlicher Hinsicht hätte in der Zone III des Wasserschutzgebiets der Trinkwassergewinnungsanlage Knoblauchsland nicht die Verwendung von Dammschüttmaterial der Schadstoffklasse Z 1.1 (LAGA M 20), sondern nur der Klasse Z 0 zugelassen werden dürfen.

Bei der Abwägung der Trassenalternativen hat das EBA die Verschwenktrasse vor allem deshalb als vorzugswürdig angesehen, weil eine Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) aus dem Jahr 2011 ein Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) von 1,18 für diese, aber nur von 0,93 für die Bündelungstrasse ergeben habe. Abgesehen davon, dass die NKU für die Bündelungstrasse ein NKV von 0,97 ergeben hat, wäre diese Erwägung nur dann tragfähig, wenn das EBA die substantiierten Einwendungen der Stadt Fürth gegen die NKU geprüft und mit jedenfalls vertretbaren Argumenten zurückgewiesen hätte. Die sowohl die Erschließungswirkung als auch die Kosten betreffenden Einwendungen hatten das Potential, das NKV für die Bündelungstrasse über 1 zu heben und die jeweiligen Werte mindestens stark anzunähern. Die Abwägung der Trassenalternativen leide darüber hinaus an Ermittlungsdefiziten unter anderem im Hinblick auf den Flächenbedarf, den Ausgleich von Retentionsraumverlusten bei Hochwasser, die Zerschneidungswirkungen und den Lärmminderungsnutzen. (FM/NaNa)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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