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Allgemeine Vorschrift als Zwangsmittel im VRM

Hintergrund der Änderung ist ein Streit im VRM über die Höhe der Tarife. Die letzte Tariferhöhung betrug 5,9 %, doch die Unternehmen hatten eine Erhöhung um 7,81 % für erforderlich gehalten – in Übereinstimmung mit dem 2007 vereinbarten Indexverfahren, aber auch im Hinblick auf rückläufige Schülerzahlen. Außerdem hielten einige große Verkehrsunternehmen auch die Einnahmenaufteilung für nicht gerechtfertigt. DB Regio, DB Rhein-Mosel-Bus (RMV) sowie DB Rhein-Nahe-Bus (ORN) haben deshalb zu Ende 2013 den Einnahme-Aufteilungsvertrag gekündigt. Die Interessensgemeinschaft zur Förderung des Nahverkehrs Westerwald/Mosel/Rhein (IG WMR) hatte nach Bekanntwerden der Kündigungen ebenfalls Interesse an einer Sonderkündigung formuliert.  (ÖPNV aktuell 18/13).
Laut Sitzungsvorlage des Kreisausschusses Rhein-Lahn hat die Rechtsanwaltskanzlei Heuking, Kühn, Lüer und Wojtek angesichts der „widerstreitenden Rechtsauffassungen“ im Zusammenhang mit der Tariffortschreibung des VRM-Verbundtarifs in einem Gutachten eine „Aktualisierung und Anpassung“ an den bestehenden Rechtsrahmen empfohlen. Zum einen kam sie zu dem Schluss, dass „die zuständigen Behörden“, hier die Gesellschafter des VRM, Allgemeine Vorschriften für den Betrieb der Verkehrsdienste in ihrem Gebiet erlassen dürfen, die dann für alle Betreiber gelten. Die Allgemeine Vorschrift könne Höchsttarife und Einnahmenaufteilung für alle im VRM-Gebiet tätigen Verkehrsunternehmen festlegen, unabhängig von Kooperationsverträgen. Allerdings müssten die Allgemeinen Vorschriften des VRM entsprechend geändert werden und die Gesellschafter der VRM, das heißt die Landkreise und die kreisfreie Stadt Koblenz, diese Änderungen veranlassen.
Das Gutachten argumentiert, laut EU-Verordnung 1370/07 sei  eine „zuständige Behörde“ jede Behörde oder Gruppe von Behörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr in einem bestimmten geografischen Gebiet befugt ist, oder jede mit einer derartigen Befugnis ausgestattete Einrichtung. Die Gesellschafter des VRM (die kreisfreie Stadt Koblenz und die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis) seien solche zuständigen Behörden, denn sie sind nach § 5 Nahverkehrsgesetz (NVG) Rheinland-Pfalz Aufgabenträger.

Artikel Redaktion Bus&Bahn
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