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Rhönenergie Bus war nicht günstigster Bieter für den Stadtverkehr Bad Hersfeld

Doch womöglich wäre der Umweltnutzen noch höher gewesen, wenn unter den insgesamt vier Bietern der Günstigte zum Zuge gekommen wäre, und nicht der teurere Altbetreiber.

Der Bestbieter setzte auf Busse mit Erdgasantrieb, RE Bus hingegen hat zwölf neue MAN mit Dieselantrieb des Standards Euro VI beschafft. Indirekt wurde dem Bestbieter sein alternativer Antrieb zum Verhängnis, wenn auch noch nicht sofort.

Altbetreiber RE Bus wollte seine Leistungen im NVV-Linienbündel „304 Lokal Bad Hersfeld“ nicht kampflos aufgeben, wie erst jetzt bekannt geworden ist. Zunächst zog das Fuldaer Kommunalunternehmen vor die zuständige Vergabekammer (VK) Darmstadt.

Für Gasbusse gebe es keine Euro-VI-Norm, argumentierte man dort. Mithin erfülle der Bestbieter die formalen Vorgaben der Ausschreibung nicht und müsse ausgeschlossen werden. Darüber hinaus RE Bus hatte außerdem den Eindruck, dass der Bestbieter wegen der Gasflaschen auf dem Dach die geforderten zwei Hebedächer nicht nachweisen könne. Beides war der VK zu spitzfindig. Es genüge doch, wenn der Bestbieter mit Herstellernachweisen
belege, dass seine Busse dem entsprechen, was der Besteller haben will – auch wenn es für diesen Spezialfall keine explizite EU-Norm gebe. Diesem Vergleich stimmten alle Verfahrensbeteiligten – Bestbieter, RE Bus, Landkreis Hersfeld-Rotenburg und Wirtschaftsbetriebe Hersfeld – zu.

Der Projektsteuerer forderte daraufhin vom Bestbieter detaillierte Konstruktionszeichnungen an. Auch er zweifelte mittlerweile an der Eignung des günstigsten Angebotes. Die nachgeforderten Informationen gingen aber unvollständig ein. Beispielsweise belegte der Hersteller das Vorhandensein von Notausstiegen im Dach – aber nicht, dass es sich dabei um Hebedächer
für den laufenden Betrieb handelte.Die Informationen konnten die Zweifel des Projektsteuerers auch „nicht ansatzweise“ beseitigen.

Die Vergabestelle wandte sich daraufhin von ihrem zunächst Bestbieter ab und kürte RE Bus zum neuen Bestbieter.

Zu Recht, urteilte die abermals angerufene VK Darmstadt und in der Folge auch das OLG Frankfurt am Main. Ein Bieter müsse konkrete, verwertbare, vollständige und plausible Auskünfte geben – andernfalls laufe er Gefahr, ausgeschlossen zu werden.

Artikel Redaktion Bus&Bahn
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