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Veelker sieht keine Rechtfertigung für Notvergabe der Münsterlandkreise an RVM

Auch sei ihnen nicht bekannt, dass RVM Genehmigungen zurückgeben wolle. „Wo ist also Not?" Schließlich knüpfe die EU-Verordnung 1370/07 Direktvergaben in Form einer Notmaßnahme an die Unterbrechung der Verkehrsdienste, zumindest an die Gefahr einer solchen. Husmann und Hülsmann wiesen ergänzend darauf hin, dass das für Veelker günstige Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf lediglich die Finanzierung der RVM-Verkehre überprüft hat, erklärtermaßen jedoch nicht die verkehrsrechtlichen Genehmigungen. Die vier Aufgabenträger hatten nach dem OLG-Urteil per Pressemitteilung „Übergangsregelungen" zugunsten ihres Verkehrsunternehmens RVM angekündigt (ÖPNV aktuell 19/11).

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Artikel Redaktion Bus&Bahn
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