Abgrenzung von Fernbus und ÖPNV: Deinbus erzielt Erfolg vor der Vergabekammer, aber ZOV und VGO ziehen nun vor das OLG

Eigentlich waren die knapp 700.000 Nkm/a im „Linienbündel Friedberg“ bis Dezember 2023 vergeben. Doch dann führte der englisch-schweizerische Fonds Transport Capital (TC) seine Verkehrsgesellschaft Mittelhessen (VM) in die Liquidation, begleitet u.a. von Fahrtausfällen. In der daraufhin erforderlichen Neuausschreibung entpuppte sich Deinbus als der günstigste Anbieter. Im laufenden Vergabestreit geht es auch um die Frage, ob der Fernbus eine Unterart des allgemeinen Linienverkehrs darstellt, oder aber ein eigenständiges neues Angebot.

Der neue Auftrag ist für die zehn Jahre von Dezember 2016 bis Dezember 2026 terminiert. Obwohl Deinbus der günstigste Bieter war, zogen der Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV) und die Verkehrsgesellschaft Mittelhessen (VGO) in diesem krisengeschüttelten Verkehrsgebiet einen bekannten und bewährten Nahverkehrsdienstleister vor: DB Bus.

Der Fernbusbetreiber wurde aus formellen Gründen aus dem Rennen um den auf 20 Mio. EUR taxierten Auftrag ausgeschlossen. Zu Unrecht, findet die 1. Vergabekammer Hessen. Doch dieser Beschluss kommt nun auf den Prüfstand des Frankfurter Oberlandesgerichtes. Gestritten wird um den Auftrag für die Linien FB-10 und FB-30 bis FB-36.

„Die Vergabe wird aufgrund einer nicht vom Auftraggeber zu verantwortenden Notsituation unerwartet und kurzfristig notwendig“, führten ZOV und VGO in ihrer Vorabbekanntmachung vom 28. Mai des vergangenen Jahres aus (s. „TED“, Az. 2016/S 102-181407).

In der kurz darauf veröffentlichten Auftragsbekanntmachung („TED“ vom 25. Juni 2016, Az. 2016/S 121-215304) wurden den Bietern Eignungsnachweise abverlangt. „Mindestens eine erbrachte Verkehrsleistung“ im Linienverkehr sei anzugeben. Bieter, die keine eigene Genehmigung nach § 42 PBefG nachweisen könnten, wurde erlaubt, sich auf ihre Erfahrung als Subunternehmer zu stützen. Rufbus- oder AST-Verkehre waren jedoch ebenso wenig als Nachweis zugelassen wie Linien gemäß §§ 43-49 PBefG. Den der ZOV und seine Tochtergesellschaft VGO wollten, so wörtlich, „einen tragfähigen Rückschluss … in Bezug auf den zu vergebenden Auftrag“ ziehen können. Ausdrücklich wurde ein „vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad“gefordert.

Die Deinbus Betriebs-GmbH verwies daher nicht nur auf ihre personelle ÖPNV-Expertise, sondern auch auf das Knowhow der Mutter Deinbus im komplexen Fernliniengeschäft. Trotzdem wurde dieses Angebot auf der zweiten Wertungsstufe ausgeschlossen. Erstens betreibe Deinbus nur Fernbusverkehr nach § 42a PBefG, also eben nicht nach § 42 PBefG. Zweitens vergebe Deinbus alle Fahrtaufträge zu 100 % an Subunternehmer, der Bietergruppe fehlten also jede Erfahrung im Rollgeschäft inklusive Umlaufplanung, Dienstplanung sowie Wartung. Und drittens sei Deinbus in der Abrechnung und Einnahmemeldung unerfahren.

Der Bieter benannte nun nachträglich einen zusätzlichen Referenzgeber, den 100-prozentigen Subunternehmer eines Stadtbusverkehrs. Außerdem rügte Deinbus den Ausschluss aus dem Rennen um das „Linienbündel Friedberg“: Eine Referenz nach § 42a PBefG hätten ZOV und VGO nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Fern- und Nahverkehre seien durchaus vergleichbar, der Unterscheid liege bei Reiseweite oder Reisedauer. (msa/NaNa Brief)

Den gesamten Beitrag lesen Abonnenten im NaNa Brief 18/17 vom 2.5.2017.

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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