Bund will Betongesetz in Beton gießen

Wegen „internem Abstimmungsbedarf“ hat die Bundesregierung seit Monaten das versprochene Gesetz zur GVFG-Verlängerung nicht vorgelegt. Jetzt sind sich Finanz- und Verkehrsministerium aber einig geworden. Das GVFG-Bundesprogramm soll nun sogar ohne neuen Endtermin weitergelten. Die dafür erforderliche Grundgesetzänderung ist bereits angelaufen.

Der Preis dafür ist allerdings hoch: An dem hoffnungslos überzeichneten Programm will der Bund frühestens ab 2025 etwas ändern. Und auch der programmzuschnitt soll so lange unangetastet bleiben. Offensichtlich konnte das Verkehrsministerium seinen Wunsch nach einer Aufstockung nicht durchsetzen.

Eigentlich wollte das BMVI das Fördervolumen vom jahrelang unveränderten Betrag (332,56 Mio. EUR jährlich) auf 400 Mio. EUR jährlich anheben. Doch damit konnte sich das Haus offensichtlich gegenüber den Haushältern nicht durchsetzen. Das ergibt sich aus dem Antrag auf eine Grundgesetzänderung, welchen die Bundesregierung dem Bundesrat zugeleitet hat. Dieser massive Einschnitt in das Rechtsgeflecht ist erforderlich, weil das GVFG auch jetzt schon im Grundgesetz geregelt ist, und zwar in Artikel 125 c. In der bislang gültigen Fassung wird hier bestimmt, dass das Programm Ende 2019 auslaufen muss.

Unter der Drucksachen-Nr. 769/16 berät die Länderkammer nun also den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)“. Der Finanzausschuss des Bundesrats übernahm die Federführung. In ihren Entwurf hat die Bundesregierung Süßes und Saures hineingeschrieben. Süß ist, dass die Hilfen verlängert werden sollen, und zwar diesmal ohne neues Verfallsdatum für die Bundeshilfen: „Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (d.h. das GVFG-Bundesprogramm, d. Red.) … gelten bis zu ihrer Aufhebung fort.“

Aber gleich im Anschluss wird Saures serviert. Denn nun soll der Bestimmung folgender Satz hinzugefügt werden: „Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist ab dem 1. Januar 2025 zulässig.“ (msa/NaNa Brief)

Den gesamten Beitrag lesen abonnenten im NaNa Brief 4/17 vom 24.01.2017.

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
Artikel Redaktion Bus&Bahn