Kommunale Mitfinanzierung von DB-Infrastruktur bleibt erlaubt

Bundesverwaltungsgericht verwirft Bürgerbegehren zum Ausstieg der Landeshauptstadt aus „Stuttgart 21“.

Zuschüsse der Landeshauptstadt Stuttgart zu „Stuttgart 21“ verstoßen nicht gegen die Verfassung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am vergangenen Dienstag geurteilt.

Zwar bestimmt Art. 104a Abs. 1 GG, dass jede staatliche Ebene ihre Aufgaben grundsätzlich selbst finanziert und sich nicht an den Aufgaben einer anderen Ebene beteiligt. Damit hatten die Projektgegner ein Stuttgarter Bürgerbegehren zum Ausstieg begründet. Aber das Grundgesetz bestimmt in Art. 87e Abs. 3 GG auch: „Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt.“ Seitdem sei der Infrastrukturbau nicht mehr Verwaltungsaufgabe des Bundes, sondern obliege Wirtschaftsunternehmen, urteilten die Leipziger Richter – auch wenn der Bund seine Gewährleistungsverantwortung „durch Maßnahmen der Finanzierung, der Steuerung und Beaufsichtigung dieser Unternehmen“ wahrnehme, wie es weiter hieß.

Wenn also Baden-Württemberg, die Region und die Stadt Stuttgart nun ihrerseits Geld für S21 geben, so beteiligen sie sich also nicht an Aufgaben des Bundes (was verboten wäre), sondern zahlen bloß Zuschüsse an die DB. Damit ist auch der (unkündbare) Finanzierungsvertrag wirksam. Und folglich blieb die Revision des von 35.000 Unterstützern getragenen Bürgerbegehrens auch in der dritten Instanz erfolglos. Auch das VG Stuttgart sowie der Verwaltungsgerichtshof des Landes (VGH Mannheim) hatten die Forderung der Projektgegner nach Durchführung des Bürgerbegehrens abgelehnt.
Fundstelle: BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 10 C 7.15. (NaNa Brief / msa)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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