Kommunalwirtschaft kontra Private: BVerwG stutzt angebliches Exklusivrecht zusammen – EU-Binnenmarkt als Begründung

Eine Beschränkung des freien Warenverkehrs zugunsten der Daseinsvorsorge ist nur zulässig, wenn dies zum Schutz öffentlicher Systeme unbedingt erforderlich ist. Die bloße Störung kommunaler Aktivitäten reicht als Abwehrgrund nicht aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt im Streit um private Altkleidercontainer in Aschaffenburg entschieden.

Mit Verweis auf die bestehenden Sammlungen ihrer Stadtwerke hatte die Kommune die eigenwirtschaftlichen Aktivitäten des Privaten verboten. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht gaben ihr Recht. Grundlage war dabei der im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ausgesprochene Schutz der öffentlich-rechtlichen Systeme. Jetzt aber konnte sich der Unternehmer durchsetzen. In der Revision befand das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG): Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, seine Planungssicherheit und Organisationsverantwortung müssen nicht nur ein bisschen beeinträchtigt sein, sondern wesentlich, und das auch erwiesenermaßen.

Zwar gehe der deutsche Gesetzgeber in § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG davon aus, dass private Konkurrenz eine Gefahr für die öffentlichen Angebote darstellen könne. Aber die Bundesrichter mahnten auch die Beachtung des Unionsrechts an. Und demnach sei eine Beschränkung des Binnenmarktes „nur bei Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes zulässig“. Anders gesagt: Ein Exklusivrecht für die kommunale Daseinsvorsorge vor privatem Engagement gibt es nicht per se, sondern nur bei nachgewiesener Gefährdung öffentlich-rechtlicher Systeme.

Fundstelle: BVerwG 7 C 4.15, Pressemitteilung 61/16, Urteil vom 30. Juni 2016 (NaNa Brief / msa)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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