Leistungserschleichung: Hamburg verhängt weniger Geld- und Freiheitsstrafen

Die Beförderungserschleichung stellt nach Aussage des Senats den Hauptanwendungsfall von Verurteilungen gemäß § 265a Strafgesetzbuch (StGB) „Erschleichen von Leistungen“ dar (Bürgerschafts-Drs. 20/12289). Diese Zahl ist deutlich rückläufig.

Hamburger Justizbehörden haben demnach 2015 in 783 Fällen eine Geldstrafe wegen Leistungserschleichung verhängt, in acht Fällen eine Freiheitsstrafe mit Bewährung und in drei Fällen eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. 2011 betrugen die Fallzahlen hingegen noch 2012 Geldstrafen, 45 Gefängnisstrafen mit und elf Gefängnisstrafen ohne Bewährung. Demnach saßen am 15. Juni 2016 in Hamburg 60 Strafgefangene ein, bei denen Beförderungserschleichung ein Haftgrund war (ggf. einer von mehreren). Das entspreche 3,5 % der Hamburger Strafgefangenen.

Die Aussagen hat der Senat auf eine Kleine Anfrage der Linken getroffen. Nach Überzeugung der Opposition sind Freiheitsstrafen wegen Schwarzfahren nicht nur teuer, sondern auch ein typisches Armutsdelikt, „dessen Hintergrund oft nicht kriminelle Energie, sondern die soziale und finanziell oft desolate Lage in einer sich weiter aufspreizenden Gesellschaft ist“ (Drs. 21/4939). (msa/NaNa Brief)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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