Mytaxi – LG Frankfurt/M. verbietet Rabatte auf PBefG-Tarife

Im tarifgebundenen Pflichtfahrgebiet muss der amtliche Taxentarif zur Anwendung kommen. Eine Rabattgutschrift oder ein Gutschein für den, der über die App von Mytaxi bucht oder bezahlt, stellt deswegen „eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 39 Abs. 3 PBefG“ dar, teilt das Landgericht Frankfurt am Main mit.

Die beklagte Daimler-Filiale agiere zwar nicht als Beförderer, unterliege aber auch als Vermittler den einschlägigen Vorschriften, „zumal ihre Tätigkeit im Rahmen der Rabattaktionen über die eines klassischen Vermittlers hinausgehe“, teilte das LG mit.

Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) begrüßte das von der ihm nahestehenden Taxi Deutschland eG erstrittene Urteil: „Damit sollten wettbewerbswidrige und marktverzerrende Rabattaktionen der Vergangenheit angehören.“

Gegen das Urteil (Az. 3-06 O 72/15 vom 19. Januar 2016) kann noch Berufung eingelegt werden. Mytaxi prüft diesen Schritt.

Ein Rabattverbot des LG Stuttgart (Ausg. 25/15) ist zwischenzeitlich vom dortigen OLG wieder einkassiert worden (Az.: 2 U 88/15, Urteil vom 19. November2015). Allerdings war es nicht das PBefG, das zu diesem Spruch führte. Vielmehr hatten die Kläger ihre Anträge unvollständig gestellt. Sie bezogen sich zu wenig auf das Wettbewerbsrecht.

Sollte Mytaxi letztinstanzlich Recht bekommen, wäre denkbar, dass Vermittler eigene Apps und Aktionen im klassischen ÖPNV etablieren – und sich damit in die bislang direkte Beziehung zwischen dem Verkehrsunternehmen bzw. dem Verkehrsverbund und dem Fahrgast einklinken. Zuletzt hatte der VDV-Vizepräsident für Verbünde, Knut Ringat, die eigene Zunft davor gewarnt, sich durch Big-Data-Konzerne abhängen zu lassen (NaNa-Brief 1+2/16). msa

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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