Neue Geschäftsmodelle: Leipzig klärt Begriff der Betriebskosten

Das Personenbeförderungsgesetz greift ausdrücklich nicht für Pkw-Beförderungen, „wenn … das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt“. Das gilt sogar dann, „wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind“ (§ 1 PBefG). Was aber ist unter „Fahrt“ zu verstehen? Und was zählt zu den Betriebskosten, was nicht? Das Bundesverwaltungsgericht wird diese Frage nun in einem Revisionsverfahren auszuloten haben. Für die „Uberisierung“ des Verkehrs eine hochspannende Frage.

Ein Termin für die mündliche Verhandlung in dem Revisionsverfahren steht noch nicht fest. Im Durchschnitt dauerten die Verfahren in Leipzig aber ein Jahr, ist beim BVerwG auf Rückfrage zu hören. Somit dürften noch etliche Monate ins Land gehen, bis die Rechtsfrage zur Klärung kommt.

Ausgangspunkt ist ein bereits vor das Jahr 2009 zurückreichender Streit um die Genehmigungspflicht eines Patientenfahrdienstes. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG Weimar) hatte schließlich ein Urteil gefällt, aber eine Revision nicht zugelassen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolgreich. „Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung … zu“, meinte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Der Fall wird von den Leipziger Richtern automatisch als Revision weitergeführt. Sie gehen davon aus, dieses Verfahren werde ihnen „voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wann für einen Fahrdienst … eine Genehmigung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich ist“.

Das OVG Weimar attestierte dem Fahrdienst, dass er erstens entgeltlich ist, demzufolge also grundsätzlich dem PBefG unterliegt, und dass zweitens die Ausnahmeregelungen hier nicht greifen, demzufolge also eine Genehmigung erforderlich ist. (msa/NaNa Brief)

Den gesamten Beitrag lesen Abonnenten im NaNa Brief 28/17 vom 11.7.2017.

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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