NRW erhöht Hürde für eigenwirtschaftliche Anträge

Nach der Sommerpause wird der NRW-Landtag die Novelle des ÖPNV-Gesetzes in erster Lesung behandeln. Der Landesregierung ging es bei ihrem Entwurf zentral darum, die Finanzierung des Nahverkehrs zu sichern. Ebenso will sie die Rolle des Landes gegenüber den SPNV-Bestellern stärken. Gegenüber dem Referentenentwurf gibt es aber ein weiteres Detail mit großen Auswirkungen auf Direktvergaben und Gegenanträge.

Voraussichtlich an den Sitzungstagen 14./15./16. September wird der Düsseldorfer Landtag das „Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (8. ÖPNV-ÄndG) behandeln. Das hat Parlamentssprecher Stephan Malessa dem „NaNa-Brief“ mitgeteilt.

Das Landeskabinett hat den Entwurf bereits am 5. Juli gebilligt. Verkehrsminister Mike Groschek (SPD) stellt damit die Weichen zur Aufteilung höherer RegMittel – dank der Anhebung der Bundeszuschüsse und dank des neuen „Kieler Schlüssels“, infolgedessen das NRW-Kuchenstück künftig von 15% auf knapp 19 % anwächst. Der Politiker bezeichnete seinen Entwurf als „Gesamtpaket, das wichtige Weichen für die Zukunft des ÖPNV stellen wird“ und benannte als „wesentliche Regelungen“ insgesamt die sieben Punkte – in der folgenden Reihenfolge :

• ÖPNV-Pauschale steigt ab 2017 um 20 Mio. EUR auf 130 Mio. EUR

• Gutachten zum Stadtbahn-Sanierungsbedarf, anschließend Landesprogramm

• Förderprogramm für barrierefreie Haltestellen

• Reaktivierungsprogramm für Nebenbahnen

• Förderung von Elektrobussen

• „Streitschlichterrolle“ für das Land mit „anschließendem Weisungsrecht“ im hinsichtlich des „zweckverbandsübergreifenden“ SPNV (d.h. der abermalige Versuch, dem Land die Kompetenz für ein Landesnetz zurückzugeben)

• mehr Planungssicherheit durch die grundsätzliche Entfristung des ÖPNV-Gesetzes NRW (es läuft nach heutigem Stand Ende 2017 aus).

Was Groschek in seiner Pressemitteilung nicht kommunizierte: Nicht nur das Land soll mehr Kompetenzen erhalten (im SPNV), auch die Aufgabenträger, allerdings im ÖPNV. Bei der in § 8 des ÖPNVG-NRW geregelten Aufstellung von Nahverkehrsplänen werden sie zu Sozialstandards nicht nur ermächtigt, sondern sogar verpflichtet. (NaNa-Brief / msa)

Den gesamten Beitrag lesen Abonnenten im NaNa Brief 32/16 vom 09.08.2016.

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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