Nun auch Urteil des VG Augsburg: Kein Anspruch auf AV-Erlass

Will ein ÖPNV-Aufgabenträger Zuschüsse für eine bessere Bedienungsqualität gewähren, liegt es in seinem Ermessen, ob er dafür das Mittel der Allgemeinen Vorschrift (AV) nutzt, oder aber einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) ausschreibt. Ein Verkehrsunternehmen hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde eine AV erlässt (und damit eigenwirtschaftliche Verkehre ermöglicht). Das hat das Verwaltungsgericht Augsburg (VG Augsburg) am 24. März in einem Musterprozess entschieden.

Das VG Augsburg kommt damit zum selben Ergebnis wie das VG Münster (Extrablatt ÖPNV aktuell 43a/15). Auch wird insofern die Rechtsauffassung der Bundesländer bestätigt

 

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
Artikel Redaktion Bus&Bahn