OLG Düsseldorf: Direktvergabe an internen Betreiber als Dienstleistungskonzession oder Dienstleistungsauftrag erlaubt

Die Rhein-Erft-Regiegesellschaft REVG ist auch in zweiter Instanz mit der Klage gegen den neuen Gesellschaftsvertrag für den Regionalverkehr Köln (RVK) gescheitert. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht stellte bei dieser Gelegenheit fest: Die Vergabe an einen internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 1370/07 kann sowohl in Form von einer Dienstleistungskonzession im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU als auch in Form eines (öffentlichen) Dienstleistungsauftrages im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU erfolgen.

Damit stützt der für Kartellfragen zuständige VI. Senat des OLG die Rechtsprechung des für Vergaberechts zuständigen VII. Senats sowie das OLG München (u.a. im Verfahren Hörmann ./. Direktvergabe Augsburg, Az. Verg 14/15, NaNa-Brief 14/16) und grenzt sich zugleich vom OLG Frankfurt ab (Verfahren Beth ./. Direktvergabe Lampertheim, Az. 11 Verg 15/13).

Das Gericht begründet seinen Spruch damit, dass die EU-Verordnung 1370/07 „einen weiteren bzw. anderen Begriff“ des ÖDA als die EU-Richtlinien 2014/24 und 25 habe. Die systematische Auslegung aller Bestimmungen lasse „nur den Schluss zu, dass Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 auch diese Form der Inhouse-Vergabe erfasst“.

Der neue Gesellschaftsvertrag soll den RVK trotz seiner vielen Gesellschafter direktvergabefest machen, die REVG fürchtet infolge der neuen Regelungen die ohnehin beklagte Intransparenz in der RVK-Finanzierung noch ansteigen und fühlt sich zudem noch stärker als bislang an ihren Generalunternehmer gekettet. Die Zivilklagen vor dem Landgericht Köln (NaNa-Brief 10, 17/16) und jetzt vor dem OLG Düsseldorf sollten Klarheit bringen. Sie haben nun dazu beigetragen, dass für die gesamte von Direktvergaben betroffene Branche etwas mehr Rechtssicherheit herrscht.
Fundstelle: OLG Düsseldorf, Az. VII-U (Kart) 2/16, verkündet am 12. Oktober 2016. (msa/ NaNa Brief)

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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