Wenn Genehmigungsbehörde nicht rechtzeitig entscheidet, gilt der Antrag des Verkehrsunternehmens

Der VGH Baden-Württemberg hat in einem Berufungsverfahren zugunsten eines Busunternehmens entschieden, das sich auf die Genehmigungsfiktion des § 15 PBefG beruft. Die lange Genehmigungslaufzeit gilt in diesem Fall, auch wenn ein in Aufstellung befindlicher Nahverkehrsplan einen früheren Harmonisierungszeitpunkt vorsieht. Der unternehmensfreundlichen „Genehmigungsfiktion“ nach dem PBefG heutiger Fassung steht der Stichtag 3. Dezember 2019 aus der EU-Verordnung 1370/07 nicht entgegen, meint das Obergericht.

Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit zur HNV-Schnellbuslinie 651 von Kirchheim/Neckar nach Heilbronn. Sie gehört zum Linienbündel 5 „Schozach-Bottwartal“ des Landkreises Heilbronn, das dieser zum 31. Dezember 2019 harmonisieren wollte.

Allerdings war der Beschluss über den neuen Nahverkehrsplan noch nicht erfolgt, als das Busunternehmen Gross die Wiedererteilung der Genehmigung ab dem 1. Oktober 2014 beantragte. Als Laufzeit waren zehn Jahre, also bis zum 30. September 2024 gewünscht.

Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart die Bearbeitungsfristen nach dem PBefG verstreichen ließ, berief sich Gross auf die Genehmigungsfiktion und verlangte die Ausstellung einer Genehmigungsurkunde. Als diese schlussendlich kam, nannte sie jedoch den 31. Dezember 2019 als Ablaufdatum. Das wurde mit dem hinreichend konkretisierten Nahverkehrsplan begründet, der zwingend zu beachten sei. Außerdem sei die Genehmigungsbehörde an Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 der EU-Verordnung 1370/07 gebunden. Nach dem 3. Dezember 2019 müssten alle von dieser Regelung erfassten Leistungen den Kriterien der dortigen Art. 4 und 5 entsprechen. Anders ließe sich die lange Harmonisierungs(übergangs-)frist nicht erklären.

Diesen Argumenten konnten sich aber weder das Stuttgarter Verwaltungsgericht (VG) noch die nächste Instanz, der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Sitz in Mannheim anschließen. Sie stellten fest: Die Genehmigungsfiktion war hier tatsächlich eingetreten, sogar nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde selber.

Und diese Genehmigungsfiktion sehe eben genau vor, dass ein korrekter Antrag einen Anspruch auf genau den beantragten Verkehr begründet gilt. Ihr eigenes, mehrfaches Fristversäumnis können die Beamten also nicht dadurch heilen, dass sie den Genehmigungsprozess nachträglich wieder in Gang setzen. (msa/NaNa Brief)

Den gesamten Beitrag lesen Abonnenten im NaNaBrief 4/17 vom 24.01.2017.

Politik & Recht
Artikel Redaktion Bus&Bahn
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