Wieder Verbot für Direktvergabe

Bad Wildungen ist überzeugt, sein eigenes Unternehmen doch noch betrauen zu können. Bürgermeister Zimmermann wirft der DB vor, die Kleinen im ÖPNV flächendeckend verdrängen zu wollen. Der Staatskonzern wiederum betont, er stehe unverändert zum PBefG-Kompromiss und damit auch zu Direktvergaben. Allerdings müssten die Kommunen die strengen Spielregeln einhalten, etwa zu Durchgriff und Reziprozität. Den gesamten Verkehrsverbund zum eigenenZuständigkeitsbereich zu erklären, das gehe nicht an. Draußen gewinnen, drinnen abriegeln: Dieses Prinzip missfällt auch dem LHO-Vorsitzenden Wissmüller.

Abermals hat die DB in einem juristischen Verfahren verdeutlicht, dass sie von Kommunen mit Direktvergabeabsicht eine genaue Beachtung der Spielregeln erwartet. Diesmal ging es um Bad Wildungen.

Die nordhessische Stadt (16.700 Ew.) wollte gemeinsam mit der ÖPNV-Regie des Kreises Waldeck-Frankenberg EWF ihren Stadtverkehr zum 1. dieses Jahres an das Bad Wildunger Verkehrsunternehmen (BWV) vergeben. Daraus wird nun vorerst nichts. Denn ein Beschluss der 1. Vergabekammer Hessen (VK Darmstadt) vom 23. Februar 2017 verbietet die Direktvergabe, wie bereits vorab in unserem „NaNa-Ticker“ vom Donnerstag gemeldet. Vielmehr wird von den beiden Aufgabenträgern verlangt, ein „wettbewerbliches Vergabeverfahren“ durchzuführen, sofern sie an ihrer Beschaffungsabsicht festhalten. Ein wichtiger Grund für diese Entscheidung war, dass die Stadt sich mit einem zweiten Unternehmen, der Bad Wildunger Kraftwagenverkehrs- und Wasserversorgungsgesellschaft (BKW), zuvor sehr erfolgreich außerhalb der eigenen Grenzen im Wettbewerb engagiert hatte. Aus Sicht der Nachprüfungsinstanz verstößt die geplante Direktvergabe damit gegen die Gebietsbeschränkungen und die Reziprozitätsklausel der EU-Verordnung 1370/07.

Die Vergabekammer setzte fest, dass Bad Wildungen gemeinsam mit der EWF die Verfahrensgebühr tragen und auch dem Busverkehr Hessen (BVH) seine Auslagen ersetzen muss, inklusive Anwaltskosten. Die DB-Filiale hatte die Nachprüfung ins Rollen gebracht. Der Beschluss kann binnen zwei Wochen mit einer „sofortigen Beschwerde“ beim Frankfurter Oberlandesgericht angefochten werden. (msa/NaNa Brief)

Den gesamten Beitrag lesen Abonnenten im NaNa Brief 10/17 vom 07.03.2017.

 

Unternehmen & Märkte
Artikel Redaktion Bus&Bahn
Artikel Redaktion Bus&Bahn